Wer sich mit dem Weg zum Kieferorthopäden beschäftigt, stößt früher oder später auf zwei ganz unterschiedliche Qualifikationswege: die vierjährige Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie — und einen akademischen Master in Kieferorthopädie (häufig als „M.Sc. Kieferorthopädie” beworben). Beide klingen ähnlich, berechtigen aber zu ganz unterschiedlichen Dingen. Wer das verwechselt, riskiert nicht nur Missverständnisse bei Patient:innen, sondern im schlimmsten Fall auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Die zwei Wege im Vergleich

Fachzahnarzt für KieferorthopädieMaster in Kieferorthopädie (z. B. M.Sc.)
VoraussetzungApprobation + 4 Jahre anerkannte WeiterbildungApprobation + oft berufsbegleitendes Zusatzstudium, unterschiedliche Dauer je Anbieter
AbschlussprüfungFachzahnarztprüfung vor der LandeszahnärztekammerJe nach Hochschule — keine staatliche/kammerliche Prüfung
Persönlicher Titel„Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie", umgangssprachlich „Kieferorthopäde"Kein Anspruch auf den Titel „Kieferorthopäde"
Praxis-/WerbebezeichnungUneingeschränkt „Praxis für Kieferorthopädie"Nur mit deutlicher Aufklärung über die tatsächliche Qualifikation zulässig

Das BGH-Urteil, das die Grenze zieht

Der Bundesgerichtshof hat diese Unterscheidung mit einem Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 114/20) klar gezogen. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen Zahnarzt, der ohne Fachzahnarzt-Titel, aber mit einem Master of Science in Kieferorthopädie mit „Kieferorthopädie” und „Praxis für Kieferorthopädie” geworben hatte.

Das Gericht stellte fest: Ein erheblicher Teil der Patient:innen geht fälschlich davon aus, dass nur Fachzahnärzte kieferorthopädische Leistungen erbringen dürfen — dabei erlaubt das Berufsrecht das grundsätzlich jedem approbierten Zahnarzt. Die Werbung mit „Kieferorthopädie” ist deshalb nicht per se verboten, aber:

  • Sie muss durch zumutbare Aufklärung ergänzt werden, damit keine Fehlvorstellung über eine Fachzahnarzt-Qualifikation entsteht.
  • Die bloße Abkürzung „M.Sc.” reicht dafür nicht — nötig ist die ausgeschriebene Angabe, z. B. „Master of Science Kieferorthopädie”.
  • Diese aufklärenden Hinweise müssen dort platziert sein, wo Patient:innen sie auch wahrnehmen — zum Beispiel deutlich sichtbar im Navigationsmenü einer Praxis-Website, nicht nur versteckt im Impressum.
  • Die persönliche Bezeichnung „Kieferorthopäde”/„Kieferorthopädin” bleibt in jedem Fall Fachzahnärzten vorbehalten — daran ändert auch die beste Aufklärung nichts.

Was bedeutet das für Deinen Karriereweg?

Wenn Dein Ziel ist, Dich später „Kieferorthopäde” oder „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie” nennen zu dürfen, führt kein Weg an der vollständigen, anerkannten Weiterbildung vorbei — entweder in Deutschland oder im Ausland mit anschließender Anerkennung durch Deine Landeszahnärztekammer (mehr dazu in unserem Artikel zur Weiterbildung im Ausland). Ein Master-Abschluss allein, egal ob in Deutschland oder im englischsprachigen Ausland erworben, reicht dafür nicht aus — selbst wenn er als „international anerkannt” beworben wird. Entscheidend ist immer, ob das jeweilige Programm die offizielle Facharztausbildung des Landes ist oder „nur” ein akademischer Zusatzabschluss ohne Facharztstatus. Details dazu findest Du in unserem Artikel zu englischsprachigen KFO-Programmen.

Wenn Du dagegen vor allem klinisch in der Kieferorthopädie arbeiten willst, ohne zwingend den Titel zu führen, kann ein Master-Abschluss mit korrekt deklariertem Tätigkeitsschwerpunkt ein schnellerer — wenn auch rechtlich enger begrenzter — Weg sein.

Bevor Du Dich für einen konkreten Anbieter entscheidest, lohnt sich außerdem ein Blick auf dessen Akkreditierungsstatus — nicht jeder „Master” ist automatisch ein rechtmäßig verliehener akademischer Grad. Ein aktuelles Beispiel dafür findest Du in unserem Artikel Vorsicht bei privaten Weiterbildungsanbietern: Der Fall DTMD (Luxemburg).


Stand: Juli 2026. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung einzelner Werbeaussagen oder Titelfragen wende Dich an Deine Landeszahnärztekammer oder eine auf Berufsrecht spezialisierte Kanzlei.