Wenn Du Dich mit der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation in Deutschland beschäftigst, stößt Du früher oder später auf den Begriff „Europäischer Berufsausweis” (European Professional Card, EPC). Er klingt nach einem praktischen Werkzeug, das die Anerkennung EU-weit vereinfacht – und genau das tut er auch, allerdings nur für eine kleine, klar begrenzte Gruppe von Berufen. Die kurze Antwort vorweg: Zahnärzt:innen und damit auch Kieferorthopäd:innen gehören nicht dazu. Dieser Artikel erklärt, was der EPC ist, für wen er tatsächlich gilt und welches Verfahren stattdessen für Deine zahnärztliche Qualifikation greift.

Was ist der Europäische Berufsausweis überhaupt?

Der EPC ist kein physisches Dokument zum Einstecken, sondern ein rein elektronisches Verfahren: Du stellst Deinen Antrag online über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU, Deine Behörde im Herkunftsland prüft und bestätigt Deine Unterlagen digital, und die zuständige Stelle im Zielland hat anschließend eine gesetzlich festgelegte Frist, um über die Anerkennung zu entscheiden – reagiert sie nicht rechtzeitig, gilt der Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt.

Rechtliche Grundlage sind die Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, eingefügt durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU. Die Mitgliedstaaten mussten das Verfahren bis zum 18. Januar 2016 umsetzen. Welche Berufe konkret teilnehmen und wie der Ablauf im Detail funktioniert, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015.

Für welche fünf Berufe gilt er?

Seit seiner Einführung 2016 ist der EPC auf genau fünf Berufe beschränkt:

  • Apotheker:innen
  • Physiotherapeut:innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger:innen für die allgemeine Pflege
  • Bergführer:innen
  • Immobilienmakler:innen

Diese Liste hat sich seit 2016 nicht verändert. Ob der EPC in der Praxis überhaupt zum Tragen kommt, hängt zusätzlich davon ab, ob der jeweilige Beruf im konkreten Zielland reguliert ist – bei einem nicht reglementierten Beruf läuft ohnehin kein Anerkennungsverfahren. Für Zahnärzt:innen ist diese Frage aber ohnehin zweitrangig, weil der Beruf gar nicht auf der Liste steht.

Gehören Zahnärzt:innen oder Kieferorthopäd:innen dazu?

Nein. Weder die zahnärztliche Approbation noch eine Fachzahnarzt-Weiterbildung in Kieferorthopädie sind Teil des EPC-Verfahrens. Im IMI-Portal findest Du für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin schlicht keine Antragsoption – das gilt unabhängig davon, ob es um die Grundqualifikation oder um eine Spezialisierung wie Kieferorthopädie geht.

Bei der Recherche zu diesem Artikel (Stand: August 2026) haben wir keine offiziellen, konkret terminierten Pläne der EU-Kommission gefunden, den EPC auf Zahnärzt:innen oder andere sektorale Berufe auszuweiten. Die Kommission hält eine grundsätzliche Erweiterung auf weitere Berufe zwar für denkbar, ohne dass daraus bislang ein konkretes Vorhaben für die Zahnmedizin geworden wäre. Solltest Du also auf ältere oder zukünftige Ankündigungen zu einer Erweiterung stoßen, prüfe im Zweifel direkt auf der offiziellen EU-Seite zum EPC oder bei Deiner Landeszahnärztekammer, ob sich daran etwas geändert hat.

Eine naheliegende, aber nicht offiziell so kommunizierte Erklärung dafür: Zahnärzt:innen zählen zusammen mit Ärzt:innen, Tierärzt:innen, Hebammen, Apotheker:innen und Architekt:innen zu den sogenannten sektoralen Berufen. Für diese sieht schon die ursprüngliche Richtlinie 2005/36/EG aus dem Jahr 2005 eine automatische Anerkennung auf Basis EU-weit harmonisierter Mindestanforderungen an Ausbildung und Dauer vor – ganz ohne den 2016 eingeführten digitalen EPC-Prozess obendrauf. Der EPC wurde stattdessen für Berufe geschaffen, bei denen zuvor kein vergleichbar automatisiertes System existierte.

Was gilt für Zahnärzt:innen stattdessen?

Für Deine zahnärztliche Approbation und für eine ausländische Fachzahnarzt-Weiterbildung in Kieferorthopädie gilt weiterhin das klassische Verfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG – nicht digital über IMI, sondern über einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Landeszahnärztekammer:

  • Ist die ausstellende Stelle Deines Ausbildungslandes für die Kieferorthopädie-Weiterbildung in Anhang V Nr. 5.3.3 der Richtlinie gelistet, erfolgt eine weitgehend automatische Anerkennung.
  • Fehlt diese Listung – etwa bei Weiterbildungen aus Spanien, Luxemburg oder Österreich –, prüft die Kammer die Gleichwertigkeit im Einzelfall.

Den kompletten Ablauf, die nötigen Unterlagen, Fristen und Gebühren sowie die aktuelle Rechtsprechung dazu haben wir ausführlich in unserem Hub-Artikel Ausländische KFO-Weiterbildung in Deutschland anerkennen lassen zusammengestellt – das ist die Anlaufstelle, wenn es um Deinen konkreten Anerkennungsfall geht.

Praktische Konsequenz für Deine Planung

Wenn Du im Ausland studierst oder Deine KFO-Weiterbildung dort planst, kannst Du Dir die Suche nach einem EPC-Antrag für Deinen Beruf sparen – er existiert für Zahnärzt:innen schlicht nicht. Zeit und Aufmerksamkeit lohnen sich stattdessen für die klassische Anerkennung: Kläre möglichst früh mit Deiner zuständigen Landeszahnärztekammer, ob die ins Auge gefasste Weiterbildungsstätte in Anhang V gelistet ist, und plane bei fehlender Listung eine längere Einzelfallprüfung mit ein.

Eine Übersicht, welche Länder für die KFO-Weiterbildung im Ausland grundsätzlich infrage kommen, findest Du in KFO-Weiterbildung im Ausland: Alternativen zu Deutschland und, speziell für englischsprachige Programme, in Englischsprachige KFO-Weiterbildung. Ob ein ausländischer Abschluss Dich später überhaupt zur Titelführung „Kieferorthopäde” berechtigt, hängt außerdem davon ab, ob es sich um eine echte Fachzahnarzt-Weiterbildung oder um einen Master handelt – dazu mehr in Fachzahnarzt oder Master: Wer darf sich „Kieferorthopäde” nennen?. Einen Überblick über den gesamten Karriereweg bietet Der Weg zum Kieferorthopäden.

Fazit

Der Europäische Berufsausweis ist ein nützliches, aber sehr schmales Instrument: Er beschleunigt die EU-Anerkennung für genau fünf Berufe, zu denen Zahnmedizin nicht zählt. Für Deine Approbation und Deine KFO-Weiterbildung bleibt es beim klassischen, papierbasierten Anerkennungsverfahren über die Landeszahnärztekammer – langsamer als der EPC, aber inhaltlich mindestens ebenso verbindlich, weil es auf denselben EU-weit harmonisierten Mindeststandards beruht.


Stand: August 2026. Angaben zur Rechtslage ohne Gewähr – ob und wann sich die Liste der EPC-Berufe ändert, entscheidet allein die EU-Kommission. Für Deinen konkreten Anerkennungsfall ist ausschließlich die Auskunft Deiner zuständigen Landeszahnärztekammer verbindlich.