Mit der eigenen Zulassung oder der ersten eigenen Praxis kommt automatisch auch das Thema Steuern auf Dich zu — und zwar in einer Form, die sich spürbar von der Gehaltsabrechnung als Angestellte:r unterscheidet. Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Grundlagen ein: welche Steuerarten überhaupt relevant werden, warum die meisten Kieferorthopäd:innen keine Gewerbesteuer zahlen, und wo bei der Umsatzsteuer Vorsicht geboten ist. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung, sondern soll Dir helfen, die Fragen zu stellen, die in einem ersten Gespräch mit einer Steuerberatung wichtig sind.

Einkommensteuer statt Lohnsteuer

Als Angestellte:r wird Dir die Lohnsteuer direkt vom Gehalt abgezogen. Als Selbstständige:r läuft das anders: Du versteuerst Deinen Praxisgewinn — also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben — im Rahmen Deiner Einkommensteuererklärung, meist auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Damit trägst Du auch die Verantwortung für Vorauszahlungen ans Finanzamt, die sich am voraussichtlichen Jahresgewinn orientieren, sowie für Rücklagenbildung, damit die jährliche Steuerlast nicht überraschend zuschlägt.

Die zahnärztliche und damit auch die kieferorthopädische Tätigkeit zählt zu den sogenannten Katalogberufen des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) und gilt damit grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeit — unabhängig davon, ob Du über die Fachzahnarztweiterbildung (Weg A) oder über einen kieferorthopädischen Master (Weg B) zur Kieferorthopädie gekommen bist. Der Behandlungsberuf selbst entscheidet über die Einordnung, nicht der gewählte Qualifikationsweg.

Warum die meisten KFO-Praxen keine Gewerbesteuer zahlen

Der praktisch wichtigste Unterschied zur gewerblichen Selbstständigkeit: Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG unterliegen — anders als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG — nicht der Gewerbesteuer. Solange Du als approbierte:r Zahnärztin bzw. Zahnarzt eigenverantwortlich und persönlich kieferorthopädisch behandelst, bleibt Deine Praxis in aller Regel gewerbesteuerfrei, egal ob als Einzelpraxis, in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder als angestellte:r Praxisinhaber:in einer eigenen Praxis.

Das ist allerdings kein Freibrief für jede Konstellation. Kommen in relevantem Umfang gewerbliche Nebentätigkeiten hinzu — etwa der Verkauf von Pflegeprodukten mit spürbarem eigenständigem Gewinnanteil — oder ist die Praxis als Personengesellschaft organisiert, in der nicht jede:r Gesellschafter:in tatsächlich eigenverantwortlich behandelt, kann die gesamte Tätigkeit steuerlich als gewerblich eingestuft werden (sogenannte Abfärbewirkung). Solche Konstellationen sind kein Grund zur Panik, gehören aber in jedem Fall vorab mit einer Steuerberatung geprüft, statt sie erst bei der nächsten Betriebsprüfung zu klären.

Mehr zu den unterschiedlichen Karrierewegen in der Kieferorthopädie und wie sie sich auf die spätere berufliche Stellung auswirken, findest Du in unserem Artikel Angestellt, Partner oder eigene Praxis: Alle Karrierewege in der Kieferorthopädie.

Umsatzsteuer: Heilbehandlungen sind grundsätzlich befreit

Bei der Umsatzsteuer gilt für Heilberufe eine wichtige Sonderregel: Nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Zahnärztin bzw. Zahnarzt erbracht werden und einem therapeutischen Zweck dienen — also der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung. Die klassische kieferorthopädische Korrektur einer Zahn- oder Kieferfehlstellung mit funktioneller Indikation fällt darunter: Du stellst also für diese Leistungen in aller Regel keine Umsatzsteuer in Rechnung und musst sie umgekehrt auch nicht ans Finanzamt abführen.

Die Grauzone: ästhetische Zusatzleistungen

Anders sieht es aus, sobald eine Leistung überwiegend oder ausschließlich ästhetisch motiviert ist, ohne dass eine Krankheit, Verletzung oder ein funktionelles Problem zugrunde liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind rein ästhetische Behandlungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Behandlung von Personen dienen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur medizinisch erforderlich ist. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze mit einem Schreiben vom 21. Mai 2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen und zugleich die Nachweispflichten konkretisiert: Die medizinische Indikation muss für jede einzelne Behandlung dokumentiert und im Zweifel durch eine fachärztliche Einschätzung belegt werden können (Stand: August 2026).

Für die Zahnmedizin nennt das BMF-Schreiben ausdrücklich ein Beispiel aus der Praxis: Eine Zahnaufhellung bleibt steuerfrei, wenn sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang eine unerwünschte optische Folge einer medizinisch indizierten Wurzelkanalbehandlung beseitigt — reine Wunsch-Aufhellung ohne solchen Zusammenhang dagegen nicht. Auf die Kieferorthopädie übertragen bedeutet das: Eine Zahnfehlstellung mit funktioneller oder gesundheitlicher Indikation (etwa Kau- oder Sprachprobleme, Kiefergelenkbeschwerden, ausgeprägte Fehlstellungen) bleibt umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung. Bei rein kosmetisch motivierten Korrekturen ohne erkennbare funktionelle Indikation — etwa bei manchen Erwachsenenbehandlungen mit rein ästhetischem Anliegen — ist die Steuerbefreiung dagegen nicht automatisch gegeben und sollte für jeden Fall einzeln dokumentiert und mit der Steuerberatung abgestimmt werden.

Hinweis: Dieser Artikel bietet nur einen groben, allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob und in welchem Umfang Deine Praxis freiberuflich oder gewerblich einzuordnen ist und welche Leistungen im Einzelfall umsatzsteuerfrei sind, hängt von Deiner konkreten Praxisorganisation und Leistungspalette ab. Kläre das immer mit einer Steuerberatung — im Idealfall mit Branchenschwerpunkt Heilberufe.

Warum sich eine auf Heilberufe spezialisierte Steuerberatung lohnt

Die genannten Abgrenzungsfragen — freiberuflich versus gewerblich, umsatzsteuerpflichtig versus umsatzsteuerfrei, dazu Praxisbewertung, Investitionsabschreibung oder die Wahl der richtigen Rechtsform bei einer Berufsausübungsgemeinschaft — sind in der Breite des Steuerrechts Spezialwissen. Eine allgemeine Steuerkanzlei ohne Erfahrung mit Zahnarztpraxen kann hier schnell an Grenzen stoßen oder zu vorsichtig bzw. zu großzügig einordnen.

Eine praktische Orientierungshilfe bei der Suche ist die Zusatzqualifikation „Fachberater/-in für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)” des Deutschen Steuerberaterverbands, die viele auf Heilberufe spezialisierte Kanzleien führen. Sie ist kein Muss, zeigt aber, dass sich die betreffende Steuerberatung gezielt mit den Besonderheiten von Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigt hat. Gerade rund um eine Praxisgründung oder -übernahme lohnt sich der Blick auf eine spezialisierte Beratung besonders — mehr dazu, welche weiteren Fragen dabei anstehen, findest Du in unserem Artikel Eigene KFO-Praxis gründen oder übernehmen: Der komplette Finanzfahrplan.

Fazit

Steuerlich profitierst Du als niedergelassene:r Kieferorthopäd:in in aller Regel gleich doppelt: Als Angehörige:r eines Katalogberufs bist Du freiberuflich tätig und damit von der Gewerbesteuer befreit, und Deine medizinisch indizierten Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Aufmerksam solltest Du bei zwei Punkten sein: bei gewerblichen Nebentätigkeiten oder ungünstigen Gesellschaftskonstellationen, die die Gewerbesteuerfreiheit gefährden können, und bei Leistungen ohne klare medizinische Indikation, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung im Einzelfall geprüft werden muss. Beides sind keine Gründe zur Sorge, sondern Themen für ein gutes, frühzeitiges Gespräch mit einer auf Heilberufe spezialisierten Steuerberatung. Einen Überblick über die verschiedenen Wege in die Kieferorthopädie und wie sie sich später auf Gehalt und Selbstständigkeit auswirken, bietet unser Hub-Artikel Was verdient ein Kieferorthopäde? Gehalt von der Assistenz bis zur eigenen Praxis, den generellen Einstieg in beide Karrierewege unser Überblicksartikel Der Weg zum Kieferorthopäden.


Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 18 EStG (freiberufliche Tätigkeit, Katalogberufe), § 15 EStG (gewerbliche Einkünfte, Abfärbewirkung), § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen) sowie das BMF-Schreiben vom 21.05.2026 zur Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Operationen und Behandlungen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung — wende Dich für Deine konkrete Situation an eine auf Heilberufe spezialisierte Steuerberatung.