Ob Du Dich für die vierjährige Fachzahnarzt-Weiterbildung oder für einen Master in Kieferorthopädie entscheidest (mehr dazu in unserem Vergleichsartikel) – am Ende dieses Weges stehen die gleichen drei grundsätzlichen Karriereoptionen: Anstellung, Partnerschaft oder eigene Praxis. Was sich dabei unterscheidet, ist nicht die Option selbst, sondern was Du mit welcher Qualifikation tun und wie Du Dich dabei nennen und bewerben darfst. Dieser Artikel geht beide Wege – Fachzahnarzt und Master – für jede der drei Optionen einzeln durch.

Option 1: Anstellung in Praxis, Klinik oder MVZ

Die Anstellung ist für die meisten der naheliegendste erste Schritt nach der Qualifikation – planbares Gehalt, kein unternehmerisches Risiko, oft auch die Möglichkeit, sich erst einmal in Ruhe zu spezialisieren, bevor eine größere Entscheidung ansteht.

Mit abgeschlossenem Fachzahnarzt-Titel kannst Du Dich uneingeschränkt als „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie” anstellen lassen – in einer bestehenden Fachzahnarztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder, bei entsprechender akademischer Laufbahn, an einer Universitätsklinik. Dein Titel darf auf dem Praxisschild, der Website und den Visitenkarten stehen, ohne dass zusätzliche Erklärungen nötig wären.

Mit einem Master-Abschluss kannst Du ebenfalls angestellt kieferorthopädisch arbeiten – das ist berufsrechtlich jedem approbierten Zahnarzt bzw. jeder approbierten Zahnärztin erlaubt. Die Einschränkung betrifft nicht die Tätigkeit, sondern die Außendarstellung: Wirbt die Praxis mit „Kieferorthopädie” oder „Praxis für Kieferorthopädie”, muss klar erkennbar aufgeklärt werden, dass Du keinen Fachzahnarzt-Titel führst, sondern etwa einen „Master of Science Kieferorthopädie” – die Abkürzung „M.Sc.” allein reicht laut BGH nicht aus. Alternativ kannst Du gegenüber Deiner Landeszahnärztekammer einen „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie” melden. Details dazu findest Du in unserem Artikel Fachzahnarzt oder Master.

Ein Trend, der beide Wege betrifft: MVZ gewinnen als Arbeitgeber in der Zahnmedizin spürbar an Bedeutung. Laut Positionspapier der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) befand sich zum Stichtag 31.12.2024 bereits nahezu jedes dritte zahnmedizinische MVZ in der Hand eines Investors (Stand: Juli 2026, Quelle: KZBV). Für angestellte Kieferorthopäd:innen bedeutet das mehr Auswahl an Arbeitgebermodellen – aber auch, dass sich lohnt, Anstellungsverträge und Entscheidungsspielräume in investorengeführten Zentren genau zu prüfen.

Option 2: Partnerschaft – Einstieg als Teilhaber:in

Der Schritt von der Anstellung zur Teilhaberschaft, meist in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), etwa als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG), ist für viele der Mittelweg zwischen Anstellungssicherheit und vollem unternehmerischem Risiko.

Mit Fachzahnarzt-Titel ist der Weg unkompliziert: Du wirst Gesellschafter:in einer bestehenden Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie, trägst einen Teil des unternehmerischen Risikos und profitierst im Gegenzug am Gewinn. Die Praxis darf unter ihrem etablierten Namen weiterlaufen, und Du darfst als Partner:in ebenfalls mit dem vollen Titel auftreten.

Mit Master-Abschluss ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung grundsätzlich ebenso möglich – berufsrechtlich ist für die Gesellschafterstellung in einer Berufsausübungsgemeinschaft keine Facharztanerkennung vorgeschrieben, sondern lediglich die zahnärztliche Approbation. In der Praxis läuft es aber häufig auf eine Grundsatzfrage hinaus: Führt die Praxis den Namen „Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie”, muss zumindest ein Teil der Partner:innen den entsprechenden Fachzahnarzt-Titel tragen – ansonsten drohen dieselben wettbewerbsrechtlichen Fragen wie bei der Einzelpraxis. Viele etablierte Fachzahnarztpraxen setzen den Titel deshalb als informelle Voraussetzung für eine Partnerschaft voraus, auch wenn das Gesetz das nicht zwingend verlangt. Wer als Master-Absolvent:in in eine Partnerschaft einsteigen will, sollte diesen Punkt vorab offen mit den bestehenden Partner:innen klären.

Option 3: Eigene Praxis gründen oder übernehmen

Die eigene Praxis ist die Option mit dem größten unternehmerischen Spielraum – und mit den größten Unterschieden zwischen den beiden Qualifikationswegen, wenn es um Namen und Außendarstellung geht.

Mit Fachzahnarzt-Titel darfst Du Deine Praxis uneingeschränkt „Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie” oder „Praxis für Kieferorthopädie” nennen und Dich selbst als „Kieferorthopäde”/„Kieferorthopädin” bezeichnen – auf dem Praxisschild, der Website, in Anzeigen. Ob Neugründung oder Übernahme einer bestehenden Praxis samt Patientenstamm: Beides ist Dir offen, und für beide Varianten gibt es etablierte Finanzierungs- und Beratungsangebote der Landeszahnärztekammern. Mehr zu den finanziellen Rahmenbedingungen liest Du in unserem Artikel Gehalt und Kosten der KFO-Weiterbildung.

Mit Master-Abschluss kannst Du ebenfalls eine eigene Praxis gründen oder übernehmen und dort kieferorthopädisch behandeln – das Berufsrecht erlaubt das jedem approbierten Zahnarzt bzw. jeder approbierten Zahnärztin. Was Dir nach dem BGH-Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 114/20) verwehrt bleibt, ist die unbeschränkte Werbung mit „Praxis für Kieferorthopädie” ohne begleitende Aufklärung sowie die persönliche Bezeichnung „Kieferorthopäde”/„Kieferorthopädin”. Zulässig ist die Werbung mit dem Tätigkeitsschwerpunkt oder dem ausgeschriebenen akademischen Grad, verbunden mit einer für Patient:innen gut sichtbaren Aufklärung über die tatsächliche Qualifikation – nicht versteckt im Impressum. Wer eine Praxis mit klarem Fokus auf Kieferorthopädie plant, sollte diese Aufklärungspflicht von Anfang an in Website, Praxisschild und Terminbestätigungen mitdenken, um spätere Abmahnungen zu vermeiden.

Vierte Option: Universitätslaufbahn in Forschung und Lehre

Eine wissenschaftliche Laufbahn an einer Universitätspoliklinik für Kieferorthopädie – mit dem Ziel einer Professur – ist eine vierte, deutlich selteneren Option, die praktisch nur über den Fachzahnarzt-Weg offensteht. Der Grund liegt in den Berufungsvoraussetzungen: Für eine Professur in der Kieferorthopädie werden neben der Habilitation (oder gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen) regelmäßig die abgeschlossene Fachzahnarztanerkennung vorausgesetzt (Stand: Juli 2026, Beispiel siehe Ausschreibungspraxis deutscher Universitätskliniken). Wer diesen Weg einschlagen möchte, kombiniert die Weiterbildung meist direkt mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen-Stelle an der Uniklinik – dazu mehr in unserem Artikel zur KFO-Weiterbildungsstelle.

Die Entscheidung: Was zählt für Dich?

Die drei klassischen Optionen – Anstellung, Partnerschaft, eigene Praxis – stehen Dir mit beiden Qualifikationswegen offen. Der entscheidende Unterschied liegt nicht darin, was Du tun darfst, sondern wie Du Dich dabei nennen und wie Du dafür werben darfst. Wer langfristig den geschützten Titel „Kieferorthopäde”/„Kieferorthopädin” führen, eine Praxis unter diesem Namen betreiben oder eine akademische Laufbahn einschlagen will, kommt an der vollständigen, kammerlich anerkannten Weiterbildung nicht vorbei – ob in Deutschland oder im Ausland mit anschließender Anerkennung. Wer vor allem klinisch mit Schwerpunkt Kieferorthopädie arbeiten will und mit den beschriebenen Einschränkungen bei Titel und Werbung leben kann, findet im Master-Weg eine schnellere Option. Einen Überblick über den Alltag in beiden Konstellationen gibt unser Artikel Berufsbild Kieferorthopäde; wer sich noch grundsätzlich zwischen den Qualifikationswegen orientieren will, findet den Einstieg in Kann man Kieferorthopädie studieren?.


Stand: Juli 2026. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung einzelner Praxisformen, Gesellschaftsverträge oder Werbeaussagen wende Dich an Deine Landeszahnärztekammer, einen Steuerberater bzw. eine auf Berufsrecht spezialisierte Kanzlei.