Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt die kieferorthopädische Behandlung (KFO) nur bei Patienten, die zu Beginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und nur bei Befunden ab Behandlungsbedarfsgrad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Beginnen soll die Behandlung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im späten Wechselgebiss; eine Frühbehandlung gibt es nur bei festgelegten Befunden.
Was die Kasse bei Kindern und Jugendlichen zahlt
Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung besteht nach § 29 Abs. 1 SGB V, wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Welche Befunde das sind, legt der G-BA in den KIG fest; sie ordnen Befunde in fünf Behandlungsbedarfsgrade ein, und Kassenleistung ist die Behandlung ab Grad 3 (Richtlinie B Nr. 2). Die Einstufung nimmst Du nach den Anwendungskriterien der Richtlinie vor.
| Grad | Beispiele aus Anlage 1 der Richtlinie | Kassenleistung |
|---|---|---|
| 1 bis 2 | Distalbiss bis 6 mm, Engstand bis 3 mm, Kopfbiss | nein |
| 3 | beidseitiger Kreuzbiss, Engstand über 3 bis 5 mm, offener Biss über 2 bis 4 mm, Platzmangel über 3 bis 4 mm | ja |
| 4 | Distalbiss über 6 bis 9 mm, einseitiger Kreuzbiss, Engstand über 5 mm, Retention von Zähnen (außer Weisheitszähnen) | ja |
| 5 | Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte, Distalbiss über 9 mm, Verlagerung von Zähnen (außer Weisheitszähnen), skelettal offener Biss | ja |
Die Versicherten tragen zunächst 20 % der Kosten. Für das zweite und jedes weitere Kind im gemeinsamen Haushalt, das sich in Behandlung befindet, sind es 10 % (§ 29 Abs. 2 SGB V). Ist die Behandlung im geplanten, medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, zahlt die Kasse diesen Anteil zurück (§ 29 Abs. 3). Wünschen die Eltern Leistungen, die sich nur in der Durchführungsart oder den Behandlungsmitteln von der Kassenleistung unterscheiden, tragen sie die Mehrkosten selbst. Vor Beginn sind eine mündliche Aufklärung und eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung nötig (§ 29 Abs. 5 und 7). Leichtere Befunde der Grade 1 und 2 und rein ästhetische Wünsche bleiben Privatleistung nach GOZ.
Die Altersgrenze steht in § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V: Wer zu Beginn der Behandlung 18 Jahre alt ist, wird nicht mehr zulasten der Kasse behandelt. Ausgenommen sind Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (Satz 7). Wie diese Behandlung abläuft, steht in Zusammenarbeit mit der MKG-Chirurgie; den Alltag mit erwachsenen Patienten beschreibt Erwachsenen-Kieferorthopädie.
Fachzahnarztvorbehalt seit 30.07.2026
Seit dem 30.07.2026 gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte nach § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V nicht mehr zur Kassenbehandlung, wenn ihnen die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ein gleichwertiger Abschluss und die im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte festgelegte ausreichende praktische Erfahrung fehlen. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband sollen bis zum 01.01.2027 festlegen, welcher Abschluss als gleichwertig und welche Erfahrung als ausreichend gilt. Für Behandlungen, die bis einschließlich 29.07.2030 begonnen werden, bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar (§ 28 Abs. 2a SGB V). Dauerhaften Bestandsschutz haben Vertragszahnärzte, die bis einschließlich 29.07.2026 ein Master-of-Science-Studium in Kieferorthopädie abgeschlossen oder begonnen haben. Kieferorthopädisch behandeln darf berufsrechtlich weiterhin jeder approbierte Zahnarzt. Privatleistungen nach GOZ bleiben unberührt. Die Einzelheiten stehen in Fachzahnarzt oder Master in Kieferorthopädie. Die Behandlung junger Patienten gehört auf beiden Wegen, der vierjährigen Fachzahnarzt-Weiterbildung wie dem Master, zur klinischen Tätigkeit (Überblick über beide Wege); für die Kassenabrechnung gilt der Vorbehalt.
Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung
Die Richtlinie unterscheidet zwei Wege in die Behandlung. Die Regel (Richtlinie B Nr. 7): Eine kieferorthopädische Behandlung soll nicht vor der zweiten Phase des Zahnwechsels, dem späten Wechselgebiss, beginnen. Davon gibt es Ausnahmen für Befunde, die die Richtlinie in Nr. 8 abschließend aufzählt.
| Phase | Wann | Anlass und Geräte |
|---|---|---|
| Frühbehandlung | nicht vor dem 4. Lebensjahr, Abschluss in sechs Kalenderquartalen | Distalbiss D5, lateraler Kreuz- oder Zwangsbiss (K3, K4), Bukkalokklusion (B4), frontaler Kreuzbiss (M4, M5), Lückenöffnung (P3); individuell gefertigte Geräte |
| Habits und Lückenhalter | vor dem späten Wechselgebiss | Habits bei Distalbiss D5 oder habituell offenem Biss O4; Offenhalten von Lücken nach vorzeitigem Milchzahnverlust |
| Frühe Behandlung bei Spalten und Anomalien | früh, je nach Befund | Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte und andere kraniofaziale Anomalien, skelettal offener Biss (O5), Progenie (M4, M5), verletzungsbedingte Fehlstellungen |
| Regelbehandlung | ab spätem Wechselgebiss | umfassende Korrektur der Zahn- und Kieferstellung mit herausnehmbaren und funktionskieferorthopädischen Geräten, Multibracket-Technik und extraoralen Geräten |
| Retention | nach der aktiven Phase | Kassenleistung bis zwei Jahre nach dem Quartal der letzten Abschlagszahlung; festsitzender Unterkieferfront-Retainer nur bei Grad E3 oder E4 |
Fachlich ergänzt die S3-Leitlinie „Ideale Behandlungszeitpunkte kieferorthopädischer Anomalien“ (DGKFO und DGZMK, Stand Dezember 2021, gültig bis Dezember 2026) die Richtlinie. Sie nennt Maßnahmen im Milch- und frühen Wechselgebiss vor dem 10. Lebensjahr Frühbehandlung und spätere Maßnahmen Regelbehandlung. Eine ausgeprägte Klasse-II-Anomalie kann früh behandelt werden, vor allem um das Risiko eines Frontzahntraumas zu senken. Eine moderate Klasse II behandelst Du bevorzugt im späten Wechselgebiss vor oder während des pubertären Wachstumsgipfels, weil die skelettalen Effekte dann am größten sind. Eine Klasse-III-Anomalie sollte frühzeitig beginnen, und es gibt Hinweise, dass das die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs verringert; dasselbe gilt für eine ausgeprägte transversale Anomalie im Oberkiefer. Die Kassenleistung bestimmt allein die G-BA-Richtlinie.
Die Gerätegruppen der Regelbehandlung nennt die Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer (Anlage 2 Ziff. 5.5) als Inhalt der Weiterbildung; der Kern der Behandlung junger Patienten ist das Wachstum: Bei Kindern und Jugendlichen lässt sich die Kieferentwicklung beeinflussen, bei Erwachsenen im Wesentlichen nicht mehr. Deshalb verlangt die Richtlinie je nach Indikation neben Modellen und Röntgenbild ein Fernröntgenseitenbild, unter anderem für Wachstumsvorhersagen. Eine Handröntgenaufnahme ist nur vorgesehen, wenn die Orientierung über Wachstumsmaximum und Wachstumsende nötig ist. Das Konzept von biologischem Alter, Skelettalter und dentalem Alter sowie die Wirkung des Wachstumsschubs in der Adoleszenz sind Weiterbildungsinhalte.
Mit Dauer und Zeitplan geht die Richtlinie sparsam um: Behandlungen erstrecken sich „in der Regel über längere Zeiträume“ und schließen eine ausreichende Retentionsphase ein; eine feste Zeitvorgabe nennt sie nur für die Frühbehandlung (sechs Kalenderquartale). Abrechnungsseitig gelten die BEMA-Nummern 119 und 120 eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen ab, also vier Jahre. Die Planung über mehrere Entwicklungsstufen gehört zu den Inhalten der Weiterbildung.
Mitarbeit und Aufklärung
Dauer und Erfolg einer Behandlung hängen nach der Richtlinie wesentlich von der Mitarbeit der Patienten und der Erziehungsberechtigten ab. Beide sind vor und während der Behandlung aufzuklären und zu motivieren. Bei mangelnder Mitarbeit oder Mundhygiene trotz Motivation und Instruktion bestimmst Du das Behandlungsziel neu und beendest die Behandlung gegebenenfalls. Wie Du Eltern und Jugendliche im Gespräch dafür gewinnst, steht in Elterngespräche und Compliance.
Weiterlesen: Elterngespräche und Compliance, Erwachsenen-Kieferorthopädie und Zusammenarbeit mit der MKG-Chirurgie.
Quellen
- § 28 SGB V, Ärztliche und zahnärztliche Behandlung: Altersgrenze 18, Ausnahme bei schweren Kieferanomalien, Fachzahnarztvorbehalt (Abs. 2 Satz 6 bis 12), Übergang und Bestandsschutz (Abs. 2a).
- § 29 SGB V, Kieferorthopädische Behandlung: Anspruch, Eigenanteil 20 % und 10 %, Rückzahlung, Mehrleistungen und Aufklärung.
- G-BA, Kieferorthopädie-Richtlinien und Richtlinientext (PDF): Behandlungsbeginn, Frühbehandlung, KIG ab Grad 3, Retention, Mitarbeit.
- G-BA, Anlage 1 zur Richtlinie: Kieferorthopädische Indikationsgruppen (PDF): Behandlungsbedarfsgrade und Schwellenwerte.
- BEMA, Anlage A zum BMV-Z, Stand 01.01.2026 (PDF): Teil 3, Nr. 119 und 120, abgegoltene Behandlungszeit von 16 Behandlungsquartalen.
- AWMF-Register 083-038, S3-Leitlinie Ideale Behandlungszeitpunkte kieferorthopädischer Anomalien, Kurzversion (PDF): Definition von Früh- und Regelbehandlung, Empfehlungen zu Klasse II, Klasse III und transversalen Anomalien.
- Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer, 16.11.2024 (PDF): Anlage 2 Ziff. 5.5 und Kompetenzkatalog zu Wachstum und Entwicklung.
Stand: Oktober 2026.
