Du hast approbiert, behandelst kieferorthopädisch – aber den Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” trägst Du (noch) nicht, sondern einen Master-Abschluss oder gemeldeten Tätigkeitsschwerpunkt. Dann stellt sich sehr schnell eine ganz praktische Frage: Was darfst Du eigentlich auf Dein Praxisschild schreiben? Was auf die Startseite Deiner Website, ins Google-Unternehmensprofil, auf die Visitenkarte, in die Social-Media-Bio? Die Grenze zieht ein BGH-Urteil, aber die Umsetzung im Alltag ist unübersichtlich, weil jeder Kanal andere Platzverhältnisse hat. Dieser Artikel geht sie einzeln durch – mit konkreten Formulierungsbeispielen für beide Wege.

Die Rechtsgrundlage kurz zusammengefasst

Der Bundesgerichtshof hat am 29.07.2021 (Az. I ZR 114/20) entschieden, worüber schon unser Artikel Fachzahnarzt oder Master: Wer darf sich „Kieferorthopäde” nennen? ausführlich berichtet. Für diesen Artikel wichtig sind zwei Kernaussagen:

  • Behandeln darf jede approbierte Zahnärztin und jeder approbierte Zahnarzt kieferorthopädisch – mit oder ohne Fachzahnarzt-Titel. Das Urteil betrifft nicht die Behandlungsbefugnis.
  • Werben mit „Kieferorthopädie” ist ohne Fachzahnarzt-Titel nur mit zumutbarer Aufklärung zulässig, weil ein erheblicher Teil der Patient:innen sonst fälschlich annimmt, es handle sich um einen Fachzahnarzt. Diese Aufklärung muss dort stehen, wo sie auch wahrgenommen wird – laut BGH zum Beispiel deutlich sichtbar im Navigationsmenü einer Website, nicht versteckt im Impressum. Und sie muss den Abschluss ausgeschrieben nennen, die Abkürzung „M.Sc.” allein reicht nicht.

Zwei Formulierungen musst Du dabei auseinanderhalten, weil sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden:

  • „Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie” behauptet direkt eine abgeschlossene Fachzahnarzt-Weiterbildung. Diese Formulierung ist ausschließlich Fachzahnärzt:innen vorbehalten – auch die beste Aufklärung macht sie für Master- oder Schwerpunkt-Inhaber:innen nicht zulässig.
  • „Praxis für Kieferorthopädie” (ohne „Fachzahnarzt-”) ist nach dem BGH-Urteil auch ohne Titel verwendbar, aber nur zusammen mit einer klaren, gut sichtbaren Aufklärung über die tatsächliche Qualifikation.

Daneben steht die Möglichkeit, gegenüber Deiner Landeszahnärztekammer einen „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie” zu melden. Das ist keine geprüfte Qualifikation, sondern eine Selbsteinschätzung, die Du der Kammer anzeigst – dazu mehr im Vergleichsartikel. Wichtig hier: Auch mit gemeldetem Tätigkeitsschwerpunkt darfst Du Dich nicht „Kieferorthopäde”/„Kieferorthopädin” nennen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Die hier gezeigten Formulierungsbeispiele sind Orientierung, keine rechtssichere Textvorlage für Deine konkrete Situation. Lass jeden Werbetext, den Du tatsächlich veröffentlichst, im Zweifel von Deiner Landeszahnärztekammer oder einer auf Berufsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen – die Bewertung hängt oft an Details der Platzierung und Formulierung, und einzelne Kammern können strenger auslegen als das Mindestmaß, das der BGH vorgibt.

Mit Fachzahnarzt-Titel: uneingeschränkt erlaubt

Hast Du die Weiterbildung abgeschlossen und die Fachzahnarztprüfung vor Deiner Landeszahnärztekammer bestanden, brauchst Du auf keinem Kanal eine Aufklärung. Du darfst durchgängig verwenden:

  • Praxisschild: „Dr. [Name] – Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” oder „Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie”
  • Website-Startseite: „Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie in [Ort]” als Headline, ohne begleitenden Zusatz
  • Google-Unternehmensprofil: Kategorie „Kieferorthopäde”, Name „[Praxisname] – Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie”
  • Visitenkarte: „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie” direkt unter dem Namen
  • Social Media: „Kieferorthopädin” oder „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” in Bio und Profilname

Ohne Fachzahnarzt-Titel: nur mit Aufklärung – und die ist kanalabhängig knifflig

Genau hier liegt die praktische Schwierigkeit: Die BGH-Aufklärungspflicht verlangt Platz, aber die meisten der genannten Kanäle sind auf Kürze angelegt. Ein Praxisschild oder eine Visitenkarte bieten kaum Raum für einen ausgeschriebenen Zusatz. Deshalb im Folgenden je Kanal ein konkreter Vorschlag.

Praxisschild

Vermeide „Praxis für Kieferorthopädie” als alleinstehenden Schriftzug auf dem Schild – dafür fehlt in der Regel der Platz für eine gleichzeitig sichtbare Aufklärung, und ein Schild ohne begleitenden Hinweis ist genau die Konstellation, die der BGH beanstandet hat. Sicherer sind Formulierungen, die die Qualifikation direkt benennen, statt sie zu verschweigen:

  • Eher vermeiden: „Praxis für Kieferorthopädie” (allein, ohne Zusatz)
  • Eher zulässig: „Zahnarztpraxis Dr. [Name] – Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie”
  • Unzulässig in jedem Fall: „Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie”

Website-Startseite

Die Website ist der Kanal, an dem der BGH-Fall selbst hing – und zugleich der, auf dem am ehesten genug Platz für eine saubere Aufklärung ist. Die Entscheidung verlangt ausdrücklich, dass der Hinweis dort erscheint, wo er wahrgenommen wird, zum Beispiel im Navigationsmenü, nicht nur im Impressum.

  • Headline-Beispiel: „Praxis für Kieferorthopädie” – direkt darunter oder in unmittelbarer Nähe im sichtbaren Bereich: „Zahnärztliche Behandlung mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie (Master of Science Kieferorthopädie, [Hochschule])”
  • Was nicht reicht: „M.Sc. Kieferorthopädie” als einziger Zusatz, oder ein Hinweis, der erst im Impressum oder in den AGB auftaucht

Google-Unternehmensprofil

Google-Unternehmensprofile sind besonders heikel, weil sie kaum Raum für Fließtext-Aufklärung bieten und weil Google selbst Kategorien vorgibt. Die Kategorie „Kieferorthopäde” (Orthodontist) für ein Profil ohne Fachzahnarzt-Titel zu wählen, ist dieselbe Irreführung wie die Bezeichnung im Text – nur durch Google-Systematik statt durch eigene Formulierung. Empfehlenswert:

  • Kategorie: eine allgemeinere Kategorie wie „Zahnarzt” wählen, nicht „Kieferorthopäde”
  • Profilname: „[Praxisname] – Zahnarztpraxis” statt „[Praxisname] – Praxis für Kieferorthopädie”
  • Beschreibungsfeld: hier ist Platz für die ausgeschriebene Aufklärung, zum Beispiel „Zahnärztliche Behandlung mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie. Dr. [Name], Master of Science Kieferorthopädie ([Hochschule])”

Visitenkarten

Das gleiche Platzproblem wie beim Praxisschild. Statt „Praxis für Kieferorthopädie” ohne Zusatz empfiehlt sich eine kurze, aber vollständige Angabe:

  • Beispiel: „Dr. [Name], Zahnarzt – Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie”
  • Wenn der akademische Grad genannt wird, ausgeschrieben: „Master of Science Kieferorthopädie” statt „M.Sc. KFO”

Social Media

Profile bei Instagram, Facebook oder LinkedIn haben knappe Bio-Felder, aber im Gegensatz zum Praxisschild lässt sich hier zusätzlicher Kontext leicht in einem angehefteten Beitrag oder im „Info”-Bereich unterbringen.

  • Bio-Beispiel: „Zahnärztin · Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie · M.Sc. Kieferorthopädie, [Hochschule]” – auch hier den Grad an mindestens einer gut sichtbaren Stelle des Profils ausschreiben, nicht nur als Abkürzung
  • Vermeide Formulierungen wie „Kieferorthopädin” oder „Eure Kieferorthopädie-Praxis” als Profilname oder wiederkehrende Selbstbezeichnung

Was bei Verstößen droht

Der BGH-Fall selbst ist ein gutes Beispiel für die Praxis: Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen einzelnen Zahnarzt. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei irreführender Werbung mit „Kieferorthopädie” gehen typischerweise von Wettbewerbsverbänden, Zahnärztekammern oder auch direkt von Mitbewerber:innen aus. Am Ende einer Abmahnung steht meist die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – verbunden mit Kosten, die im Streitfall die unterlegene Seite trägt. Gerade weil einzelne Landeszahnärztekammern die Meldung von Tätigkeitsschwerpunkten unterschiedlich streng handhaben, lohnt sich vor der ersten Veröffentlichung eines neuen Werbetexts ein kurzer Check bei Deiner zuständigen Kammer.

Fazit

Die Behandlungsbefugnis hast Du so oder so. Der Unterschied zwischen Fachzahnarzt-Titel und Master- bzw. Schwerpunkt-Weg liegt allein in der Außendarstellung – und der lässt sich mit den richtigen Formulierungen sauber lösen, ohne dass Du auf Sichtbarkeit verzichten musst. Wie sich diese Titelfrage auf Deine Karriereoptionen zwischen Anstellung, Partnerschaft und eigener Praxis auswirkt, liest Du in unserem Artikel Angestellt, Partner oder eigene Praxis: Alle Karrierewege in der Kieferorthopädie. Wer konkret eine eigene Praxis mit kieferorthopädischem Schwerpunkt plant, findet die wirtschaftliche Seite dazu in Eigene KFO-Praxis gründen oder übernehmen. Und wer grundsätzlich noch zwischen Fachzahnarzt-Weiterbildung und Master abwägt, startet am besten bei Fachzahnarzt oder Master: Wer darf sich „Kieferorthopäde” nennen? oder ganz grundlegend bei Der Weg zum Kieferorthopäden.


Stand: August 2026. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung einzelner Werbetexte, Praxisschilder oder Online-Profile wende Dich an Deine Landeszahnärztekammer oder eine auf Berufsrecht spezialisierte Kanzlei.