Bevor Du überhaupt eine Weiterbildungsstelle antreten kannst, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein – unabhängig davon, ob Du an einer Uniklinik oder in einer ermächtigten Praxis anfängst. Wer diese Reihenfolge nicht kennt, verliert im schlimmsten Fall Zeit: etwa weil eine Anmeldung bei der Kammer fehlt oder weil die allgemeinzahnärztliche Vorlaufzeit erst nachträglich auffällt. Dieser Artikel geht die Voraussetzungen für Weg A, die Fachzahnarzt-Weiterbildung, systematisch durch und ordnet am Ende kurz ein, was für Weg B, den Master, formal gilt.

Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin

Die Approbation ist die Grundvoraussetzung für beide Wege in die Kieferorthopädie – ohne sie darfst Du weder eine Weiterbildung noch einen Master beginnen. Erteilt wird sie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), wenn eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung vorliegt, keine Tatsachen bekannt sind, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründen, die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung gegeben ist und die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen werden (Stand: Juli 2026, Quelle: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 2 ZHG). Die gesundheitliche Eignung wird dabei durch ein ärztliches Zeugnis belegt, das Du im Rahmen des Approbationsverfahrens bei der zuständigen Landesbehörde einreichst. Wer sich noch grundsätzlich orientiert, wie der Weg von Studium bis Approbation aussieht, findet den Einstieg in unserem Artikel Kann man Kieferorthopädie studieren?

Zuständig für die Erteilung der Approbation sind die Gesundheitsbehörden der Bundesländer, nicht die Zahnärztekammern – die Kammern kommen erst im nächsten Schritt ins Spiel.

Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Landeszahnärztekammer

Sobald Du Deinen Beruf in einem Bundesland ausübst oder dort Deinen Wohnsitz nimmst, wirst Du kraft Gesetzes Pflichtmitglied der zuständigen Landeszahnärztekammer. Grundlage dafür sind die Heilberufe- bzw. Kammergesetze der einzelnen Länder. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg etwa formuliert das so: Alle Zahnärzt:innen, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben oder dort ihren Wohnsitz haben, sind gesetzliche Pflichtmitglieder – die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Berufstätigkeit bzw. der Wohnsitznahme schriftlich über ein Meldeformular bei der zuständigen Bezirkszahnärztekammer erfolgen; auch spätere Änderungen der gemeldeten Angaben sind innerhalb eines Monats mitzuteilen (Stand: Juli 2026, Quelle: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Website-Bereich Meldepflicht). Andere Kammern regeln Frist und Formalien der Meldung in Details abweichend – maßgeblich ist immer das Heilberufekammergesetz und die Meldepraxis Deiner eigenen Kammer.

Diese Mitgliedschaft ist keine Formalie am Rande: Ohne sie bist Du bei Deiner Kammer nicht als weiterzubildende Person registrierbar, und die Kammer kann Dir am Ende der Weiterbildung auch keine Fachzahnarztprüfung abnehmen.

Allgemeinzahnärztliche Vorlaufzeit – je nach Kammer unterschiedlich

Viele, aber nicht alle Landeszahnärztekammern verlangen vor Beginn der eigentlichen fachspezifischen KFO-Weiterbildung eine Phase allgemeinzahnärztlicher Tätigkeit. Die Zahnärztekammer Berlin etwa setzt grundsätzlich eine zwölfmonatige allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeit voraus, die ausdrücklich nicht in einer Fachzahnarztpraxis absolviert werden darf (Stand: Juli 2026, Quelle: Zahnärztekammer Berlin, Website-Bereich Zahnärztliche Weiterbildung). Andere Kammern regeln das strukturell anders: Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg lässt das allgemeinzahnärztliche Jahr auch parallel zur oder nach der fachspezifischen Zeit anrechnen statt es zwingend vorzuschalten (Stand: Juli 2026, Quelle: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Weiterbildungsordnung).

Was diese Vorlaufzeit für Deine eigene Kammer konkret bedeutet – und wie stark sich Kammern hier tatsächlich unterscheiden –, haben wir ausführlich mit drei Beispielen in unserem Artikel Die Weiterbildungsordnung KFO: Was die 17 Landeszahnärztekammern unterschiedlich regeln aufgearbeitet. Die Kernregel bleibt: Was Deine Kammer verlangt, steht ausschließlich in deren eigener, rechtsverbindlicher Weiterbildungsordnung – nicht in der unverbindlichen Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer.

Formale Anmeldung der Weiterbildung bei der Kammer

Eine Voraussetzung, die häufig übersehen wird: Mehrere Kammern verlangen, dass Du den Beginn Deiner Weiterbildung förmlich registrieren lässt – und zwar bevor sie beginnt, nicht erst nachträglich. Die Zahnärztekammer Berlin etwa verlangt, dass die Registrierung einer weiterzubildenden Person vor Beginn der Weiterbildungszeit mittels eigener Formblätter beantragt wird (Stand: Juli 2026, Quelle: Zahnärztekammer Berlin, Website-Bereich Zahnärztliche Weiterbildung). Praktisch bedeutet das: Sobald Du eine Weiterbildungsstelle gefunden hast, solltest Du als einen der ersten Schritte bei Deiner Kammer nachfragen, welches Formular Du wann einreichen musst – unabhängig davon, ob Du an einer Uniklinik oder in einer ermächtigten Praxis wie in unserem Artikel zu den KFO-Weiterbildungsstätten in Deutschland beschrieben startest. Fehlt diese Anmeldung, riskierst Du, dass bereits absolvierte Zeit später nicht oder nur teilweise anerkannt wird.

Gesundheitliche und fachliche Eignung: Was zusätzlich geprüft wird

Die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung ist bereits Voraussetzung der Approbation selbst und wird dort über ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, wie oben beschrieben. Ein davon losgelöstes, eigenständiges Gesundheitszeugnis speziell für den Beginn der KFO-Weiterbildung ist uns aus den eingesehenen Weiterbildungsordnungen nicht bekannt. Was einzelne Kammern zusätzlich zur reinen Approbationsurkunde und Kammermitgliedschaft im Rahmen des Anmeldeverfahrens an Nachweisen verlangen – etwa aktuelle Arbeitszeugnisse aus der allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit –, ist von Kammer zu Kammer verschieden und lässt sich verlässlich nur direkt bei der zuständigen Landeszahnärztekammer erfragen. Verlasse Dich hier nicht auf pauschale Aussagen Dritter, sondern auf das aktuelle Anmeldeformular Deiner eigenen Kammer.

Und wenn Du Weg B, den Master, wählst?

Für den Master- oder Zusatzqualifikationsweg fallen die formalen Hürden deutlich niedriger aus. Auch hier ist die Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin die Grundvoraussetzung – eine Pflichtmitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer bleibt zwar bestehen, weil sie ja an die Berufsausübung als approbierte Person geknüpft ist, spielt für die Zulassung zum Master selbst aber keine Rolle. Eine formal vorgeschriebene allgemeinzahnärztliche Vorlaufzeit wie bei Weg A gibt es bei Master-Programmen in aller Regel nicht: Zulassungsvoraussetzung ist meist allein die Approbation, teils ergänzt um formale Kriterien der Hochschule wie einen bestimmten Notendurchschnitt. Erste Berufserfahrung ist bei vielen Anbietern erwünscht und wird faktisch oft vorausgesetzt, weil die Studieninhalte auf klinischer Praxis aufbauen – eine rechtlich bindende Zulassungsvoraussetzung ist sie aber typischerweise nicht. Wichtig zu wissen bleibt in jedem Fall: Der Master berechtigt nach dem BGH-Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 114/20) nicht zur Führung des Titels „Kieferorthopäde”/„Kieferorthopädin”. Den vollständigen Vergleich beider Wege liest Du in unserem Artikel Fachzahnarzt oder Master: Wer darf sich „Kieferorthopäde” nennen?

Deine Checkliste vor dem Start

Zusammengefasst solltest Du vor dem ersten Tag Deiner KFO-Weiterbildung Folgendes geklärt haben:

  • Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin liegt vor.
  • Du bist als Pflichtmitglied bei Deiner zuständigen Landeszahnärztekammer gemeldet.
  • Du weißt, ob und wie lange Deine Kammer eine allgemeinzahnärztliche Vorlaufzeit verlangt – und ob sie vor oder parallel zur fachspezifischen Zeit absolviert werden muss.
  • Du hast geklärt, ob und wie Deine Kammer eine förmliche Anmeldung der Weiterbildungszeit vor deren Beginn verlangt.
  • Du hast bei Unsicherheiten zu weiteren Nachweisen direkt bei Deiner Kammer nachgefragt statt Dich auf Angaben Dritter zu verlassen.

Einen Überblick über den kompletten Weg von der Approbation bis zur Fachzahnarztprüfung – inklusive der Zeitplanung für beide Qualifikationswege – findest Du in unserem Ankerartikel Kieferorthopäde werden: Der komplette Weg sowie in unserem Hub-Artikel Spezialisieren nach dem Zahnmedizinstudium.


Stand: Juli 2026. Angaben zu Approbations- und Kammervoraussetzungen ohne Gewähr – verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Gesundheitsbehörde bzw. Deine Landeszahnärztekammer. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.