Bevor Du Deine erste Weiterbildungsstelle antrittst, unterschreibst Du einen Arbeitsvertrag – und der unterscheidet sich je nachdem, ob Du an eine Universitätsklinik gehst oder in eine ermächtigte Weiterbildungspraxis (wie Du eine solche Stelle überhaupt findest, liest Du in unserem Artikel zur KFO-Weiterbildungsstelle). An der Uniklinik orientiert sich der Vertrag meist an TVöD oder TV-L mit weitgehend vorgegebenen Konditionen. In einer Praxis dagegen verhandelst Du einen individuellen Vertrag – und genau dort lohnt sich ein genauer Blick, bevor Du unterschreibst.
Vergütung: Was realistisch verhandelbar ist
An der Uniklinik ist die Vergütung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter:in weitgehend durch die TVöD/TV-L-Entgeltgruppen vorgegeben, in einer Praxis wird sie frei verhandelt – es gibt keinen Tarifvertrag für angestellte Zahnärzt:innen in privaten Praxen. Prüfe im Vertrag nicht nur die Grundvergütung, sondern auch, ob eine Umsatzbeteiligung vorgesehen ist, ab welcher Schwelle sie greift und wie sie berechnet wird. Achte außerdem darauf, ob Zulagen (etwa für Rufbereitschaft an der Klinik) im Vertrag konkret beziffert sind oder nur vage in Aussicht gestellt werden. Eine ausführliche Einordnung der Gehaltsspannen für die Weiterbildungsassistenz findest Du in unserem Artikel Gehalt und Kosten der KFO-Weiterbildung.
Arbeitszeit und Überstunden
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden, mit Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Im Vertrag solltest Du prüfen, ob eine wöchentliche Regelarbeitszeit konkret genannt ist und wie mit Mehrarbeit umgegangen wird: Werden Überstunden bezahlt, in Freizeit ausgeglichen oder pauschal mit dem Gehalt „abgegolten”? Gerade Klauseln, die sämtliche Überstunden pauschal für abgegolten erklären, sind in der arbeitsgerichtlichen Praxis häufig angreifbar, wenn sie zu unbestimmt formuliert sind – ein Punkt, den eine rechtliche Prüfung im Einzelfall klären sollte.
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz liegt bei 24 Werktagen (Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. In der Praxis vereinbaren viele Arbeitsverträge etwas mehr, häufig 25 bis 30 Arbeitstage. Prüfe, ob der Vertrag eine konkrete Zahl nennt und wie die Urlaubsplanung mit dem Praxis- bzw. Klinikbetrieb abgestimmt wird – gerade in kleineren Praxen kann die freie Urlaubswahl durch betriebliche Erfordernisse eingeschränkt sein.
Dokumentation der Weiterbildungszeit
Die Weiterbildungsordnung Deiner zuständigen Landeszahnärztekammer verlangt in aller Regel eine laufende Dokumentation Deiner Weiterbildungszeit – etwa in Form eines Logbuchs mit nachgewiesenen Fallzahlen und Behandlungsschritten. Prüfe, ob der Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung regelt, dass Dir die Praxis bzw. Klinik ausreichend Zeit und Unterstützung für diese Dokumentation einräumt – ohne lückenlosen Nachweis riskierst Du später Verzögerungen bei der Zulassung zur Fachzahnarztprüfung. Wie genau die Kammern das im Detail regeln, unterscheidet sich; einen Überblick über die Abweichungen zwischen den 17 Landeszahnärztekammern gibt unser Artikel zur Weiterbildungsordnung KFO.
Kündigungsfristen
Gesetzlich gilt nach § 622 BGB während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, danach steigende Fristen mit der Betriebszugehörigkeit. Bei Weiterbildungsverhältnissen sind längere Kündigungsfristen oder befristete Kündigungsausschlüsse verbreitet, weil Praxis bzw. Klinik Planungssicherheit für die Weiterbildungsstelle wollen. Das LAG Baden-Württemberg hat allerdings mit Urteil vom 10.05.2021 (Az. 1 Sa 12/21) einen 42-monatigen Kündigungsausschluss für eine Ärztin in Weiterbildung für unwirksam erklärt, weil er ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit unangemessen einschränkte. Das Urteil betraf ein ärztliches, kein zahnärztliches Weiterbildungsverhältnis, die arbeitsrechtliche Abwägung lässt sich aber grundsätzlich übertragen. Prüfe also genau, wie lange ein möglicher Kündigungsausschluss läuft und ob eine Vertragsstrafe für den Fall vorgesehen ist, dass Du trotzdem vorzeitig kündigst.
Wettbewerbsklauseln nach Praxisende
Manche Praxisverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das Dir untersagt, nach dem Ausscheiden in der Nähe eine eigene Praxis zu eröffnen oder bei einer Konkurrenzpraxis anzufangen. Solche Klauseln sind nach § 74 Abs. 2 HGB nur verbindlich, wenn Dir die Praxis im Gegenzug eine monatliche Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent Deiner zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Bezüge zahlt. Fehlt diese Entschädigung im Vertrag oder ist sie zu niedrig angesetzt, ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam – Du bist dann nicht gebunden, solltest das aber nicht auf eigene Faust einschätzen, sondern rechtlich prüfen lassen, bevor Du Dich danach richtest.
Fortbildungskosten-Übernahme
Übernimmt die Praxis Kosten für Fortbildungen, Kurse oder Kongresse, verknüpfen viele Verträge das mit einer Rückzahlungsklausel für den Fall, dass Du vorzeitig kündigst. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln wiederholt eingeschränkt: Die Bindungsdauer muss im angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Wert der Fortbildung stehen – als grobe Richtwerte gelten etwa bis zu einem Monat Fortbildung höchstens sechs Monate Bindung, bis zu zwei Monate höchstens ein Jahr. Mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24) hat das BAG zusätzlich klargestellt: Eine Klausel ist insgesamt unwirksam, wenn sie auch dann eine Rückzahlung vorsieht, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat, etwa durch eine betriebsbedingte Kündigung. Lies solche Klauseln also genau daraufhin, ob sie zwischen den Kündigungsgründen unterscheiden, und ob die Kostenaufstellung im Vertrag konkret und nachvollziehbar ist.
Und beim Master-Weg?
Entscheidest Du Dich für den Master- statt den Fachzahnarzt-Weg (Einordnung dazu in Fachzahnarzt oder Master), unterschreibst Du in vielen Fällen gar keinen klassischen Arbeitsvertrag, sondern einen Studien- oder Ausbildungsvertrag mit einer Hochschule oder einem privaten Anbieter – oft gegen Studiengebühren statt gegen Gehalt. Die hier beschriebenen Klauseln zu Kündigungsfrist oder Wettbewerbsverbot spielen dann eine andere Rolle, dafür rückt eine andere Frage in den Vordergrund: ob der Anbieter überhaupt zur Verleihung des akademischen Grads berechtigt ist und das Programm anerkannt wird. Ein warnendes Beispiel dafür, warum diese Prüfung vor der Unterschrift wichtig ist, liest Du in unserem Artikel DTMD: Vorsicht bei privaten Weiterbildungsanbietern.
Bevor Du unterschreibst
Nimm Dir für den Arbeitsvertrag bewusst Zeit, auch wenn die Stelle nach langer Suche endlich zum Greifen nah ist (mehr zur Stellensuche in unserem Übersichtsartikel zu KFO-Weiterbildungsstätten in Deutschland). Kläre offene Punkte schriftlich, bevor Du unterschreibst – mündliche Zusagen zu Gehalt, Urlaub oder Fortbildungsbudget sind im Streitfall schwer nachweisbar. Und wenn Dir einzelne Klauseln zu Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot oder Rückzahlungspflichten unklar oder unangemessen erscheinen: Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift kostet deutlich weniger Nerven als ein Streit danach. Einen Überblick über den weiteren Weg nach der Weiterbildung findest Du in Angestellt, Partner oder eigene Praxis sowie im Ankerartikel Der Weg zum Kieferorthopäden.
Stand: Juli 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und gibt nur einen allgemeinen Überblick über typische Vertragsklauseln und einschlägige Rechtsprechung. Für die Prüfung Deines konkreten Arbeitsvertrags wende Dich an eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Arbeitsrecht oder an Deine Landeszahnärztekammer bzw. Deinen Berufsverband.
